Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich vertreten

Nach zwei verlorenen Instanzen Erfolg im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Bei der von mir vertretenen Revision ging es um die Frage, ob Maßnahmen der Berufsorientierung , die private Einrichtungen an öffentlichen Schulen anbieten, der Umsatzbesteuerung unterliegen oder ob diese Leistungen gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei sind. Die Vorinstanzen hatten diese Testverfahren zur Feststellungberufsübergreifend einsetzbarer Kompetenzen der Schüler an allgemeinbildenden Schulen in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung als nicht steuerfrei bewertet, da diese Maßnahmen im Vorfeld der Berufswahl lägen, sie seien Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung. Da diese Rechtsprechung vor dem Erlass europäischer Richtlinien zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen ergangen ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben, um die Frage zu klären, ob § 4 Nr. 21 a) bb) UStG mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahin auszulegen ist, dass auch Maßnahmen der Berufsorientierung Leistungen sein können, die im Sinne dieser Vorschrift „auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten“.

Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.06.2013 bejaht. Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Beruf schließen demnach abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch Maßnahmen zur beruflichen Orientierung im Vorfeld der eigentlichen Berufswahl ein. Der europarechtlich geprägte Unterrichtsbegriff schließt über den klassischen Schulunterricht hinaus auch andere Tätigkeiten ein, die darauf zielen, berufswahlrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler zu entwickeln.

Das gesamte Verfahren zeigt, dass schwierige steuerrechtliche Fragen auch im Bereich des Verwaltungsrechts beantwortet werden müssen, wie das auch in anderen Rechtsgebieten der Fall ist.

(Urteil BVerwG 9 C 4.12 vom 12.06.2013)